Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Fragen und Antworten zum Thema Visa

14.11.2023 - FAQ

Wir haben hier für Sie oft gestellte Fragen zusammengefasst und hoffen, Ihnen damit weiterhelfen zu können.

FAQ

Antragstermine für die Bearbeitung von Visumanträgen gemäß § 26 Abs. 2 BeschV (Westbalkanregelung) werden gemäß der Weisung des Auswärtigen Amts für jeden Monat gesondert vergeben. Am Anfang eines jeden Monats wird die Termin-Warteliste für den nächsten Monat freigeschaltet. Der Zeitraum der Freischaltung wird über die Homepage kurzfristig bekanntgegeben. Leider sind die monatlichen Kontingente nach Öffnung der Terminwarteliste aufgrund der großen Nachfrage regelmäßig in kürzester Zeit ausgebucht.

In diesem Fall haben Sie im folgenden Monat erneut die Möglichkeit sich zu registrieren.

Bitte registrieren Sie sich in der Zwischenzeit NICHT unter einer anderen Kategorie. Unzutreffende Registrierungen führen zu unnötigen Wartezeiten für alle anderen Antragsteller.

Bei einer falschen Terminbuchung wird außerdem Ihr Visumantrag nicht angenommen!

Terminwünsche für einen Antrag gemäß § 26 Abs. 2 BeschV (Westbalkanregelung), die vor dem 31.12.2020 registriert wurden, können nicht mehr berücksichtigt werden und verfallen ersatzlos.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Anfragen nach Terminen für § 26 II BeschV per Email NICHT beantworten können.

Bitte stellen Sie Ihre Fragen an: visa@tira.diplo.de
Bitte sehen Sie jedoch in den ersten 12 Wochen von Rückfragen nach dem Bearbeitungsstand ab.
Sofern Sie bereits in der Botschaft vorgesprochen und persönlich einen Antrag gestellt haben, wird bei Anfragen (Mail, Fax, Post) um die Angabe folgender Daten gebeten:

  • 6-stellige Antragsnummer,
  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum und
  • Geburtsort

Sollten diese Angaben in Ihrer Anfrage fehlen, kann die Bearbeitung Ihrer Anfrage nicht erfolgen bzw. Sie müssen sich auf eine längere Bearbeitungszeit einstellen

Sofern Sie erst einen Termin beantragt haben und noch nicht persönlich in der Botschaft vorgesprochen haben, wird bei Anfragen (Mail, Fax, Post) um die Angabe folgender Daten gebeten:

  • Terminregistrierungsnummer,
  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Passnummer

gebeten. Sollten diese Angaben in Ihrer Anfrage fehlen, kann die Bearbeitung Ihrer Anfrage nicht erfolgen bzw. Sie müssen sich auf eine längere Bearbeitungszeit einstellen.

Die Wartezeiten auf einen Termin variieren je nach Kategorie.
Die Angaben zu den derzeitigen Wartezeiten finden Sie hier.

Alle Informationen zu den Bearbeitungszeiten finden Sie hier.

Die Botschaft akzeptiert nur Sprachzertifikate des Goethe Instituts, des Österreichischen Sprachdiploms sowie von TELC.

Sprachzertifikate von TELC aus Vranje/Serbien werden nicht mehr anerkannt. Mehr Informationen finden Sie in unserem Merkblatt

Von der Notwendigkeit des Nachweises von einfachen deutschen Sprachkenntnissen sieht das Gesetz Ausnahmen vor:

a) Ausnahmen, die in der Person des/der Antragsteller*in begründet sind:

  • bei Offenkundigkeit der Deutschkenntnisse (= bei Antragstellung am Schalter eindeutig erkennbare Deutschkenntnisse)
  • bei Hochschulabsolvent*innen mit positiver Erwerbs- und Integrationsprognose (dies ist in der Regel nur sehr selten der Fall und bedarf immer der Rücksprache mit der zuständigen Ausländerbehörde)
  • wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt in Deutschland geplant ist
  • bei Wiedereinreise nach Deutschland, wenn der/die Antragsteller*in also bereits einmal in Deutschland mit einem dauerhaften Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz gelebt hat
  • wenn es ihm /ihr aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht möglich ist, eine Fremdsprache zu erlernen

b) Ausnahmen, die in der Referenzperson / des Stammberechtigten begründet sind:

  • wenn der in Deutschland lebende Ehegatte die Staatsangehörigkeit eines der in § 41 Aufenthaltsverordnung genannten Staaten besitzt, oder in Deutschland freizügigkeitsberechtigt ist, also Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU (außer Deutschland) oder der EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein oder der Schweiz ist
  • bei Nachzug zu Inhabern eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis nach §18a),b),c),d),f) AufenthG oder nach § 19 AufenthG (ICT-Karte), § 19b AufenthG (Mobiler-ICT-Karte), 19c(2) AufenthG, 19c(4) AufenthG,
  • bei Nachzug zu Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach §19c (1) AufenthG, jedoch nur, wenn es sich um eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft (Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglied einer AG), als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft handelt.
  • Bei Nachzug zu Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach §21 AufenthG.

    Die oben genannten Ausnahmen gelten sowohl für nachziehende Ehegatten wie für nachziehende Kinder über 16 Jahren.
  • bei Nachzug zu Schutzberechtigten, sofern die Ehe bereits bestand, als dieser seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegte

Beachte: Für den Nachzug zu Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach §19c (1) i.V.m. §26 II BeschV (Westbalkanregelung, unqualifizierte Beschäftigung) gilt KEINE Ausnahme. Der Sprachnachweis ist in diesen Fällen erforderlich.

Eine Ausnahme liegt zudem vor, wenn es dem Ehegatten aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen.

Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Sprachkurse in dem entsprechenden Land dauerhaft nicht angeboten werden oder deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch sonstige erfolgversprechende Alternativen (zum Beispiel über Bücher oder online) zum Spracherwerb und Nachweis desselben nicht bestehen.

Wenn Sie meinen, dass eine solche Ausnahme auf Sie zutrifft, müssen Sie das Vorliegen des jeweiligen Grundes für diese Ausnahme bei Antragstellung entsprechend nachweisen.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine der Ausnahmen auf Sie zutrifft, oder welche Nachweise erforderlich sind, können Sie diesbezüglich unter Schilderung der Umstände unter visa@tira.diplo.de nachfragen.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz schafft den Rahmen für eine gezielte und gesteigerte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Nicht-EU-Staaten. Ziel ist, dass diejenigen Fachkräfte zu uns kommen können, die unsere Unternehmen vor dem Hintergrund des großen Personalbedarfs und leerer Bewerbermärkte dringend benötigen. Das sind Hochschulabsolventinnen und -absolventen sowie Personen mit qualifizierter Berufsausbildung.

Fachkräfte nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz sind drittstaatsangehörige Ausländer, die

  • eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzen oder
  • einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss haben.

Mehr Informationen zu den Möglichkeiten der Anerkennung einer ausländischen Berufsausbildung finden Sie hier.

Nein. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz stellt klar, dass vor der Einreise der Abschluss des Ausländers im sogenannten Anerkennungsverfahren auf seine Gleichwertigkeit überprüft wird. Eine Ausnahme gibt es nur für IT-Spezialisten mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung und einem Gehalt von derzeit mindestens 4.020 Euro im Monat sowie im Rahmen von Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur für Arbeit, die den Kenntnisstand der Bewerber überprüft und bestimmt, welche Qualifizierungsmaßnahmen diese für die Anerkennung ihrer Qualifikation noch benötigen. Die Gehaltsgrenze wird jährlich angepasst.

Ja, es besteht ein Mindestgehalt für Beschäftigte ab dem 45. Lebensjahr. Diese müssen, um eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu bekommen, ein Bruttogehalt von mindestens 3.877,50 Euro nachweisen.

Dies gilt unabhängig von der Art der beabsichtigten Beschäftigung, das heißt, sowohl für Fachkräfte nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz als auch für Beschäftigte nach § 26 Abs. 2 BeschV.

Grundsätzlich darf der visumfreie Aufenthalt im Schengenraum nur für touristische Reisen, Besuchsaufenthalte oder Geschäftsreisen verwendet werden. Eine Arbeitsaufnahme/Erwerbstätigkeit ist in diesem Zeitraum nicht gestattet. Wer dagegen verstößt, muss mit hohen Strafen und Gerichtsverfahren rechnen. Ausnahmen hiervon gibt es nur für albanische Studierende, die für max. 90 Tage innerhalb von 12 Monaten eine Ferienbeschäftigung ausüben, die von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt wurde.

Alle Unterlagen müssen im Original mit zwei Kopien vorgelegt werden, jedoch werden Ihnen die Originale nach der Antragstellung wieder ausgehändigt.

Nein, wenn Sie Fragen haben, lesen Sie bitte die Informationen auf unserer Website sorgfältig durch. Sollten Sie anschließend noch Fragen haben, können Sie uns eine Email unter visa@tira.diplo.de schreiben.

Ihr Reisepass kann von einer bevollmächtigten Person abgeholt werden. Eine Muster-Vollmacht finden Sie hier. Die Vollmacht muss vom Antragsteller selbst unterschrieben und anschließend von einem Notar beglaubigt werden. Bei Kindern muss die Vollmacht von beiden Elternteilen unterschrieben und vom Notar beglaubigt werden.

Wir weisen auf Folgendes hin:

Ausländische Personen müssen gemäß §5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG mit dem korrekten Visum nach Deutschland einreisen.

Das heißt, wenn sich der Antragsteller selbst im Moment visumfrei in Deutschland aufhält, so ist für die Begründung des langfristigen Aufenthalts eine Einreise mit dem nationalen Visum notwendig, um einen langfristigen Aufenthalt zu begründen.

Die Ausländerbehörde kann die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis wegen fehlender Einreisenachweise nach Ausstellung des Visums verweigern oder den Antragsteller zunächst zur Ausreise auffordern, wenn die Einreise nicht nach Ausstellung des Visums erfolgte.

Nein, die Botschaft arbeitet im Visumbereich niemals mit Reisebüros, Notaren oder Agenturen zusammen. Wir raten auch dringend von der Inanspruchnahme der Dienste unseriöser Anbieter ab. Sie können alle Formulare der Botschaft selbst ausfüllen und auch den Termin selbst buchen.

Die Botschaft kann für Sie weder in Erfahrung bringen, ob gegen sie eine Einreisesperre besteht noch die Aufhebung einer bestehenden Sperre ermöglichen.

Informationen zum richtigen Vorgehen finden Sie hier.

Die Versicherungssumme muss mindestens 30.000 Euro betragen und den Kriterien für den Aufenthalt entsprechen. Näheres finden Sie auf unserem Merkblatt

Alle Informationen hierzu finden Sie hier.
Wir raten allen Antragstellern, ein in Deutschland anerkanntes Sperrkonto der auf unserer Website angegebenen Anbieter zu eröffnen, da diese Konten von den deutschen Ausländerbehörden anerkannt werden.

Der Arbeitsvertrag darf maximal sechs Monate alt sein und muss die in unserem Merkblatt aufgeführten Angaben (Tätigkeit, Arbeitsstunden pro Woche, Brutto-Entgelt sowie Beschäftigungszeitraum) enthalten.

Sie können Ihren Reisepass zu unseren Öffnungszeiten in der Visastelle abholen kommen.

Nein, die Abholung des Passes kann nur durch Sie selbst zu den mitgeteilten Zeiten erfolgen. Eine Abholung durch andere Personen, auch wenn sie bevollmächtigt sind, ist nicht möglich.

Die Unterlagen variieren je nach Aufenthaltszweck in Deutschland. Es gibt verschiedene Visumkategorien.

Bitte lesen Sie unsere Informationen zu den benötigten Unterlagen im jeweiligen Merkblatt.

Die Terminbuchung /Registrierung können Sie unter folgendem Link tätigen.

Aufgrund des hohen Bedarfs und der sehr engen Terminierung ist es leider nicht möglich, Termine auf einen anderen Zeitpunkt zu legen. Haben Sie ihren Termin nicht wahrgenommen, müssen Sie sich erneut registrieren.

Sie können gegen die Entscheidung remonstrieren, das heißt einen Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen. Alle Informationen zu diesem Verfahren finden Sie hier.

nach oben