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Mindestgehälter für Erwerbstätige ab dem 01.03.2020
Ab dem 01.03.2020 wurde ein Mindestgehalt für Beschäftigte ab dem 45. Lebensjahr eingeführt.
Diese müssen, um eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu bekommen, ab dem 01.01.2022 ein Bruttogehalt von mindestens 3.877,50 Euro nachweisen.
Dies gilt unabhängig von der Art der beabsichtigten Beschäftigung, das heißt, sowohl für Fachkräfte nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz als auch für Beschäftigte nach § 26 Abs. 2 BeschV.