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Merkblatt Nachweis von Sprachkenntnissen

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Antragsteller müssen im Visumverfahren für eine Vielzahl von Aufenthaltszwecken (u.a. Ehegattennachzug, Kindernachzug ab 16 Jahren, Erwerbstätigkeit in Gesundheitsberufen, Au-Pair) Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem entsprechenden Niveau gemäß des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarats nachweisen. Welches Niveau für den jeweiligen Aufenthaltszweck erforderlich ist, können Sie den einzelnen Merkblättern entnehmen. Informationen zu Inhalt und Niveau der Prüfung in den verschiedenen Sprachstufen finden Sie u.a. unter https://www.goethe.al/ .

Als Nachweis muss ein Sprachprüfungszertifikat vorgelegt werden, das aufgrund einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den Standards der „Association of Language Testers in Europe (ALTE)“ ausgestellt wurde.

Im Visumverfahren an der Botschaft Tirana sind zur Zeit die Sprachprüfungszertifikate folgender Anbieter anerkennungsfähig:

  • Goethe-Institut e.V. (GI),
  • Verein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD),
  • TestDaF-Institut (nur TestDaF-Niveaustufe 3-5),
  • telc gGmbH (TELC)
  • European Consortium for the Certificate of Attainment in Modern Languages (ECL)

Alle anderen Zertifikate sowie Bescheinigungen von Sprachschulen, die lediglich die Teilnahme an einem Deutschkurs bestätigen, können im Visumverfahren keine Anerkennung finden. Die Botschaft akzeptiert derzeit keine Telc-Sprachzertifikate des Prüfungszentrums TAG in Vranje, Serbien.

Ebenso können KEINE unvollständigen Teil-Sprachzertifikate der einzelnen Fertigkeiten/Module „Sprechen, Schreiben, Lesen, Hören“ anerkannt werden, sondern nur Sprachprüfungszertifikate, die alle 4 Fertigkeiten/Module beinhalten.

Bitte beachten Sie, dass das Sprachprüfungszertifikat und die darin enthaltenen Prüfungen der 4 Fertigkeiten/Module auf dem für Ihren Aufenthaltszweck erforderlichen Sprachniveau am Tag der Stellung des Visumantrags NICHT älter als 1 Jahr sein dürfen. Ältere Sprachprüfungszertifikate und solche mit älteren Teil-Modulen können nur anerkannt werden, wenn der Antragsteller am Schalter die im Zertifikat aufgeführten Sprachfertigkeiten noch glaubhaft machen kann.

Haftungsausschluss

Alle obigen Angaben sind ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Sie beruhen auf dem Informationsstand der Botschaft zum Zeitpunkt der Erstellung.

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