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Elternnachzug zu erwachsenen Kindern sowie sonstige Familienangehörige

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Bitte lesen Sie dieses Merkblatt und das Antragsformular sorgfältig durch und halten Sie sich genau an die Vorgaben.

Unvollständig ausgefüllte Anträge oder unvollständige Unterlagen können zur Zurückweisung des Antrags führen. Anschließend ist eine neue Registrierung für die Terminvereinbarung mit entsprechenden Wartezeiten nötig.

Bevor Sie einen Antrag auf ein Visum zum Elternnachzug stellen, beachten Sie bitte folgende Hinweise:

Die Möglichkeit des Familiennachzugs gibt es grundsätzlich nur für Ehepartner und minderjährige Kinder. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass ein Familiennachzug zum erwachsenen Kind in der Regel keine Aussicht auf Erfolg hat.

Nur in seltenen, nicht mit anderen vergleichbaren Ausnahmefällen, in denen objektiv eine außergewöhnliche Härte für den Antragsteller im Herkunftsland besteht, die nur durch Zuzug zu den Verwandten in Deutschland behoben werden kann, können auch Eltern oder andere Verwandte zur Familie in Deutschland nachziehen.

Vereinsamung durch Wegzug der Kinder, Tod des Ehepartners, altersübliche Erkrankungen bis hin zur Pflegebedürftigkeit, schwierige finanzielle Lage, der Wunsch zur Betreuung der Enkelkinder oder auch schwierige Situation der Familie in Deutschland sind keine außergewöhnlichen Härten, die eine Visumerteilung ermöglichen würden.

Sollten Sie aus anderen Gründen zum Nachzug zu Ihren erwachsenen Kindern gezwungen sein, sind neben den Unterlagen, die diese Zwangslage belegen, regelmäßig die folgenden Unterlagen vorzulegen:

Folgende Dokumente benötigen Sie für die Antragstellung wie beschrieben

1.

Antragsformular

einfach vollständig ausgefüllt, eigenhändig unterschrieben

2.

Gebühren

Gebühren und Auslagen sind in albanischer Währung LEK bar zu entrichten. Die Gebühr wird auf der Grundlage von 75,00 € zum jeweils aktuellen Zahlstellenkurs erhoben.

3.

Passfotos

2 biometrisches Passfotos, nicht älter als 6 Monate, vor weißem Hintergrund, in der Größe 45 X 35 Millimeter

Folgende Dokumente benötigen Sie im Original mit einer Kopie (Die kopierten Unterlagen dürfen nicht geheftet, geklammert oder geklebt werden!)

4.ReisepassGültiger Reisepass mit einer verbleibenden Mindestgültigkeit von 6 Monaten über das geplante Reisedatum hinaus. Der Reisepass muss mindestens 2 leere Seiten enthalten

5.

Ausführliche ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand der Antragsteller

Eine ärztliche Bescheinigung, die nicht in deutscher Sprache verfasst ist, muss übersetzt werden. Die Übersetzung bedarf einer notariellen Beglaubigung.

6.

Sterbeurkunde des Ehepartners

Sofern der Ehepartner verstorben ist: Original der Sterbeurkunde.

Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst und nicht auf internationalem Vordruck ausgestellt sind, müssen übersetzt und mit einer Apostille versehen werden. Die Übersetzung bedarf einer notariellen Beglaubigung.

Albanische internationale Urkunden benötigen KEINE Übersetzung, aber eine Apostille.

7.

Auszug aus dem

albanischen Familienbuch

Original des Familienbuches.

Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst und nicht auf internationalem Vordruck ausgestellt sind, müssen übersetzt und mit einer Apostille versehen werden. Die Übersetzung bedarf einer notariellen Beglaubigung.

Albanische internationale Urkunden benötigen KEINE Übersetzung, aber eine Apostille.

8.

Nachweise über Aufenthalte der anderen Kinder

Kopien der Aufenthaltserlaubnisse anderer Kinder, die im Ausland leben. Wird keine Aufenthaltserlaubnis für ein Kind vorgelegt, wird davon ausgegangen, dass es in Albanien lebt.

9.Erklärung der in Albanien lebenden Kinder über Betreuungssituation

Schriftliche Erklärung der in Albanien lebenden Kinder, warum die Betreuung des Elternteils nicht durch sie erfolgen kann

10.

Nachweise über

Wohnsituation in Albanien

Original des Mietvertrags oder Bescheinigung der Gemeinde, sonstiges

Dokumente, die nicht in deutscher Sprache verfasst und nicht auf internationalem Vordruck ausgestellt sind, müssen übersetzt werden. Die Übersetzung bedarf einer notariellen Beglaubigung

11.Nachweise über Rentenzahlungen in Albanien

Original des Rentenbescheids

Dokumente, die nicht in deutscher Sprache verfasst und nicht auf internationalem Vordruck ausgestellt sind, müssen übersetzt werden. Die Übersetzung bedarf einer notariellen Beglaubigung

12.Nachweise über finanzielle Unterstützung durch das Kind in DeutschlandSofern regelmäßige Zahlungen der erwachsenen Kinder in Deutschland an den Antragsteller gezahlt werden
13.

Geburtsurkunde des erwachsenen Kindes, zu dem nachgezogen werden soll

Original der Geburtsurkunde.

Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst und nicht auf internationalem Vordruck ausgestellt sind, müssen übersetzt und mit einer Apostille versehen werden. Die Übersetzung bedarf einer notariellen Beglaubigung.

Albanische internationale Urkunden benötigen KEINE Übersetzung, aber eine Apostille.
14.

Pass/Personalausweis/

Aufenthaltstitel des erwachsenen Kindes, zu dem nachgezogen werden soll

Besitzt das erwachsene Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, müssen sowohl der Reisepass als auch der Aufenthaltstitel vorgelegt werden (hier reicht die Vorlage von 2 Kopien).
15.Meldebescheinigung des in Deutschland lebenden erwachsenen KindesDie Meldebescheinigung darf nicht älter als 6 Monate sein.
16.Nachweis ausreichender Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Antragsteller und ggfs. dessen Ehepartner

Offizielle Gehaltsnachweise der letzten 3 Monate

17.Nachweis über ausreichenden WohnraumMietvertrag des in Deutschland lebenden Kindes
18.

Verpflichtungs-

erklärung

Verpflichtungserklärung des in Deutschland lebenden Kindes zur Kostenübernahme, Formular bei Ausländerbehörde erhältlich

19.

Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungs-schutz in Deutschland

Nicht Reisekrankenversicherung! Vertrag oder Angebot einer deutschen Krankenversicherung zur vollständigen, dauerhaften Kranken- und Pflegeversicherung in Deutschland

Die Botschaft muss im Visumverfahren die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland beteiligen. Das Verfahren dauert daher in der Regel 8 bis 12 Wochen, im Einzelfall länger. Es wird daher um Verständnis gebeten, dass Sachstandsanfragen innerhalb der ersten 12 Wochen ab Antragstellung nicht beantwortet werden können.

Alle obigen Angaben sind ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Sie beruhen auf dem Informationsstand der Botschaft zum Zeitpunkt der Erstellung.

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