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Elternnachzug zu Fachkräften

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Bitte lesen Sie dieses Merkblatt und das Antragsformular sorgfältig durch und halten Sie sich genau an die Vorgaben.

Unvollständig ausgefüllte Anträge oder unvollständige Unterlagen können zur Zurückweisung des Antrags führen. Anschließend ist eine neue Registrierung für die Terminvereinbarung mit entsprechenden Wartezeiten nötig.

Bevor Sie einen Antrag auf ein Visum zum Elternnachzug zu Fachkräften stellen, beachten Sie bitte folgende Hinweise:

- Fachkraft ist eine Person, die einen Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 (für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist), als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 besitzen.

Aufenthaltserlaubnisse nach §19c Absatz 1 OHNE Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, oder als Unternehmensspezialist, fallen nicht unter diese Regelung.

- Diese Regelung gilt nur betreffend Fachkräfte, die am oder nach dem 01.03.2024 erstmals einen Aufenthaltstitel als Fachkraft bekommen haben. Dies gilt also nicht für den Nachzug zu Fachkräften, die ihren Aufenthaltstitel vor dem 01.03.2024 erhalten haben. Das Visum zur Einreise ist ein Aufenthaltstitel.

Zur Beantragung eines Elternnachzugs nach diesen Regelungen müssen Sie regelmäßig die folgenden Unterlagen vorzulegen:

Folgende Dokumente benötigen Sie für die Antragstellung wie beschrieben

1.

Antragsformular

einfach vollständig ausgefüllt, eigenhändig unterschrieben

2.

Gebühren

Gebühren und Auslagen sind in albanischer Währung LEK bar zu entrichten. Die Gebühr wird auf der Grundlage von 75,00 € zum jeweils aktuellen Zahlstellenkurs erhoben.

3.

Passfotos

2 biometrisches Passfotos, nicht älter als 6 Monate, vor weißem Hintergrund, in der Größe 45 X 35 Millimeter

Folgende Dokumente benötigen Sie im Original mit einer Kopie (Die kopierten Unterlagen dürfen nicht geheftet, geklammert oder geklebt werden!)

4.ReisepassGültiger Reisepass mit einer verbleibenden Mindestgültigkeit von 6 Monaten über das geplante Reisedatum hinaus. Der Reisepass muss mindestens 2 leere Seiten enthalten

5.

Geburtsurkunde der Fachkraft, zu der nachgezogen werden soll

Original der Geburtsurkunde.

Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst und nicht auf internationalem Vordruck ausgestellt sind, müssen übersetzt und mit einer Apostille versehen werden. Die Übersetzung bedarf einer notariellen Beglaubigung.

Albanische internationale Urkunden benötigen KEINE Übersetzung, aber eine Apostille.

6.

Pass und Aufenthaltstitel der Fachkraft, zu der nachgezogen werden soll

Es müssen sowohl der Reisepass als auch der Aufenthaltstitel vorgelegt werden (hier reicht die Vorlage von 2 Kopien).

7.

Meldebescheinigung der in Deutschland lebenden Fachkraft

Die Meldebescheinigung darf nicht älter als 6 Monate sein.

Bei Nachzug von Schwiegereltern der Fachkraft zusätzlich:

8.Pass und Aufenthaltstitel des Ehemannes/Ehefrau der FachkraftEs müssen sowohl der Reisepass als auch der Aufenthaltstitel vorgelegt werden (hier reicht die Vorlage von 2 Kopien).

9.

Heiratsurkunde der Fachkraft

Original der Heiratsurkunde.

Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst und nicht auf internationalem Vordruck ausgestellt sind, müssen übersetzt und mit einer Apostille versehen werden. Die Übersetzung bedarf einer notariellen Beglaubigung.

Albanische internationale Urkunden benötigen KEINE Übersetzung, aber eine Apostille.

10.

Geburtsurkunde des Ehepartners/Ehepartnerin der Fachkraft, zu der nachgezogen werden soll (statt Geburtsurkunde der Fachkraft)

Original der Heiratsurkunde.

Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst und nicht auf internationalem Vordruck ausgestellt sind, müssen übersetzt und mit einer Apostille versehen werden. Die Übersetzung bedarf einer notariellen Beglaubigung.

Albanische internationale Urkunden benötigen KEINE Übersetzung, aber eine Apostille.

Die Botschaft muss im Visumverfahren die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland beteiligen. Das Verfahren dauert daher in der Regel 8 bis 12 Wochen, im Einzelfall länger. Es wird daher um Verständnis gebeten, dass Sachstandsanfragen innerhalb der ersten 12 Wochen ab Antragstellung nicht beantwortet werden können.

Die Ausländerbehörde wird weitere Unterlagen von der Fachkraft anfordern, z.B. Gehaltsnachweise, Mietvertrag, Krankenversicherungsnachweis für die nachziehenden Eltern/Schwiegereltern etc.

Alle obigen Angaben sind ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Sie beruhen auf dem Informationsstand der Botschaft zum Zeitpunkt der Erstellung.

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