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Nachbeurkundung der Auslandsgeburt

Baby Faris kurz nach seiner Geburt

Baby Faris kurz nach seiner Geburt, © Malteser

15.05.2023 - Artikel

Die Geburt eines deutschen Staatsangehörigen im Ausland kann auch in Deutschland registriert werden. Auf diesem Weg kann eine deutsche Geburtsurkunde erlangt werden.

Für im Ausland geborene Kinder ist es in der Regel empfehlenswert, die Beurkundung der Geburt in einem deutschen Personenstandsregister zu beantragen, womit sowohl die Namensführung für den deutschen Rechtsbereich geklärt bzw. festgelegt wird und auch der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit geprüft und konkludent bestätigt wird.

In diesem Antrag können Sie die Ausstellung einer oder mehrerer deutschen Geburtsurkunden beantragen, auch mehrsprachige Fassungen, sog. Internationale Geburtsurkunden, die Sie künftig bei allen deutschen Behörden verwenden können, statt ausländische Urkunden mit Übersetzungen verwenden zu müssen, die keinen Beweiswert hinsichtlich der Namensführung und der Staatsangehörigkeit haben.

Dieses Verfahren ist zwingend innerhalb eines Jahres ab Geburt im Ausland erforderlich, wenn die deutschen Eltern bzw. die deutsche Mutter oder der deutsche Vater am oder nach dem 1. Januar 2000 (Inkrafttreten der Staatsangehörigkeitsrechtsreform) im Ausland geboren wurden, um die deutsche Staatsangehörigkeit für das Kind zu erwerben (§ 4 (4) Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG).

Vorzulegende Unterlagen

Folgende Unterlagen müssen im Original (oder öffentlich beglaubigt) vorgelegt werden:

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular. Bitte beachten Sie, dass sich die Angaben im Antrag zum Kind grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Geburt beziehen.
  • Geburts- oder Abstammungsurkunde (falls aus Albanien: internationale Geburtsurkunde, falls keine internationale bzw. deutsche Urkunde: mit amtlicher Übersetzung und mit Apostille)
  • Reise- bzw. Ausweisdokumente beider Elternteile, ggf. (sofern das Kind nicht nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt) ausländisches Reise- und Ausweisdokument des Kindes
  • Geburts- oder Abstammungsurkunden beide Elternteile (falls aus Albanien: internationale Geburtsurkunde, falls keine internationale bzw. deutsche Urkunde: mit amtlicher Übersetzung und ggf. mit Apostille)
  • falls die Eltern im Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet waren: Heiratsurkunde der Eltern (falls aus Albanien: internationale Heiratsurkunde, falls keine internationale bzw. deutsche Urkunde: mit amtlicher Übersetzung und mit Apostille)
  • falls Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet: Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung der Kindesmutter
  • bei Vorehen der Kindesmutter: Nachweis über die Auflösung der Vorehe(n), Scheidungsurteil bzw. Sterbeurkunde des Ehemannes, ggf. mit Übersetzungen und Apostille sowie ggf. Anerkennung der ausländischen Ehescheidung
  • ggf. Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit, in der Regel durch Vorlage der Reisepässe der Eltern bzw. eines Elternteils und ggf. weitere Unterlagen wie Einbürgerungsurkunden, Staatsangehörigkeitsausweise etc.
  • falls vorhanden: (Ab-)Meldebescheinigung des (letzten) Wohnsitzes in Deutschland in Bezug auf das Kind bzw. auf eine antragsberechtigte Person
  • Die Gebühren werden bei Antragstellung in bar in albanischen Lek zum aktuellen Tageskurs der Zahlstelle und gerundet auf die Hunderterstelle gezahlt. Es fällt in Abhängigkeit vom Erfordernis einer Namenserklärung eine Festgebühr für die Unterschriftsbeglaubigung in Höhe von 56,43 € bzw. 79,57 € in ALL an. Für die Kopiebeglaubigung fällt in der Regel zusätzlich eine Festgebühr von 24,26 € in ALL an.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Einzelfall weitere Unterlagen vorgelegt werden müssen (z.B. Nachweis einer Namensänderung, Adoptionsunterlagen etc.). Nachweise, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, müssen mit einer amtlichen deutschen Übersetzung versehen sein.

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