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Nachbeurkundung der Auslandsgeburt
Baby Faris kurz nach seiner Geburt © Malteser
Die Geburt eines deutschen Staatsangehörigen im Ausland kann auch in Deutschland registriert werden. Auf diesem Weg kann eine deutsche Geburtsurkunde erlangt werden.
Für im Ausland geborene Kinder ist es in der Regel empfehlenswert, die Beurkundung der Geburt in einem deutschen Personenstandsregister zu beantragen, womit sowohl die Namensführung für den deutschen Rechtsbereich geklärt bzw. festgelegt wird und auch der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit geprüft und konkludent bestätigt wird.
In diesem Antrag können Sie die Ausstellung einer oder mehrerer deutschen Geburtsurkunden beantragen, auch mehrsprachige Fassungen, sog. Internationale Geburtsurkunden, die Sie künftig bei allen deutschen Behörden verwenden können, statt ausländische Urkunden mit Übersetzungen verwenden zu müssen, die keinen Beweiswert hinsichtlich der Namensführung und der Staatsangehörigkeit haben.
Dieses Verfahren ist zwingend innerhalb eines Jahres ab Geburt im Ausland erforderlich, wenn die deutschen Eltern bzw. die deutsche Mutter oder der deutsche Vater am oder nach dem 1. Januar 2000 (Inkrafttreten der Staatsangehörigkeitsrechtsreform) im Ausland geboren wurden, um die deutsche Staatsangehörigkeit für das Kind zu erwerben (§ 4 (4) Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG).
Vorzulegende Unterlagen
Folgende Dokumente müssen im Original (oder öffentlich beglaubigt) vorgelegt werden:
- Ausgefülltes Antragsformular (Seiten 1-3). Bitte beachten Sie, dass sich die Angaben zum Kind in dem Antrag grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Geburt beziehen.
- Geburts- oder Abstammungsurkunde des Kindes und beider Elternteile
- Reise- bzw. Ausweisdokumente beider Elternteile (und ggfls. bereits vorhandenes ausländisches Reise- und Ausweisdokument des Kindes
- wenn die Eltern im Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet waren: Heiratsurkunde der Eltern
Waren die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet, nehmen Sie bitte zunächst mit der Botschaft Kontakt auf um zu klären, ob eine Vaterschaftsanerkennung beurkundet werden muss. - ggf. Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit (z.B. Einbürgerungsurkunde, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben wurde)
- Nachweis des (letzten) Wohnsitzes in Deutschland, z.B. durch (Ab-)Meldebescheinigung
Abhängig vom Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein (z.B. Nachweis über Auflösung einer früheren Ehe, eine Namensänderung, Adoption etc.).
Albanische Urkunden müssen mit einer Apostille versehen sein.
Nachweise, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, müssen mit einer amtlichen deutschen Übersetzung versehen sein. Albanische Urkunden können auch als internationale Urkunden vorgelegt werden.
Die konsularischen Gebühren können bei Antragstellung bar in albanischen Lek zum aktuellen Tageskurs der Zahlstelle oder mit Kreditkarte gezahlt werden. Es fällt in Abhängigkeit vom Erfordernis einer namensrechtlichen Erklärung eine Festgebühr für die Unterschriftsbeglaubigung in Höhe von 60 € bzw. 85 € an. Wenn Sie keine Originaldokumente übersenden möchten, entsteht für die Beglaubigung von Fotokopien zusätzlich eine Festgebühr von 30 €.
Bitte beachten Sie, dass auch vom dem deutschen Standesamt, das die Geburt beurkundet, Gebühren erhoben werden.
Zur Terminvereinbarung nehmen Sie bitte mit der Botschaft vorab Kontakt auf.