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Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern

Ein Vater hält seinen Sohn in seine Arme vor hellem Hintergrund

Vater mit Kind auf dem Arm, © Colourbox

15.02.2023 - Artikel

Nach § 4 (4) StAG erwirbt ein Kind deutscher Eltern nicht automatisch durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

  • der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde oder, sofern beide Elternteile deutsche Staatsangehörige sind, beide nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden,
  • das Kind im Ausland geboren wird,
  • der deutsche Elternteil bzw. beide deutschen Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, und
  • das Kind automatisch durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt.

In diesem Falle müssten die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes einen Antrag auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister beim zuständigen deutschen Standesamt stellen, damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erwirbt. Der Antrag kann auch von einem Elternteil allein gestellt werden.
Zur Beantragung der Nachbeurkundung der Auslandsgeburt finden Sie weitere Informationen hier.

Bitte beachten Sie: Von dieser Regelung können alle Deutschen unter den oben genannten Voraussetzungen betroffen sein, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes. Haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist ein daneben noch bestehender bloßer melderechtlicher Wohnsitz in Deutschland unbeachtlich. Bitte beachten Sie, dass in diesen Fällen ein deutsches Reisedokument für Ihr Kind erst ausgestellt werden kann, wenn ein vollständiger Antrag auf Beurkundung der Geburt vorliegt.

Vom diesem Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, dem sogenannten „Generationenschnitt“ ausgenommen sind Abkömmlinge eines/r deutschen Staatsangehörigen, der/die die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG oder § 15 StAG im Rahmen der staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung erworben hat.

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