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Allgemeine Hinweise zur Visumbeantragung

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Artikel

Seit dem 15.12.2010 ist für Staatsangehörige von Albanien sowie Bosnien und Herzegowina die Visumpflicht bei Kurzaufenthalten im Sinne des § 1 Abs. 2 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) entfallen. Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe.

Was genau bedeutet Visumfreiheit?

Staatsangehörige von Albanien, die über einen biometrischen Reisepass verfügen, benötigen bei der Einreise in die Schengen-Staaten, zu einem Aufenthalt von bis zu drei Monaten, kein Visum. Albanische Staatsangehörige können bei folgenden Aufenthaltszwecken bis zu maximal 90 Tagen pro Halbjahr ohne Visum einreisen:
- Tourismus
- Geschäftsreise
- Besuchsreise
- sonstige Reisen, die nicht in Verbindung mit einer zu genehmigenden Erwerbstätigkeit stehen (z.B.: Sprachkurs, Schüleraustausch, Gastwissenschaftler, andere Fortbildungen etc.).
Bei beabsichtigter Erwerbstätigkeit wird angeregt, bezüglich einer möglichen Visumpflicht mit der Botschaft Rücksprache zu halten.
Alle anderen Aufenthaltszwecke erfordern ein Visum! Bitte beachten Sie in diesem Fall die unten folgenden Hinweise.

Was muss bei visumfreier Einreise auf Verlangen der Grenzkontrollstellen an der Grenze vorgelegt werden?
Bei einer visumfreien Einreise müssen auf Verlangen der Grenzkontrollstellen Nachweise zur Finanzierung des Aufenthalts und der Reisekosten sowie Nachweise zum Reisezweck erbracht werden können.
Diese können z.B. sein:

bezüglich des Reisezwecks:
- bei Tourismus: Hotel- und Reisebuchungen
- bei Geschäftsreisen: Bestätigung der in Deutschland ansässigen Firma, Einladung zu Tagungen, Seminaren oder Treffen mit Geschäftspartnern etc.
- bei Besuchsreisen: eine Einladung von Freunden / Verwandten
- sonstige Reisen: Bestätigungen über Sprachkurse, der Schulen oder sonstigen Organisationen

bezüglich der Finanzierung:
1) für den Aufenthalt ausreichend Barmittel, Kreditkarten oder Reiseschecks
oder
eine Verpflichtungserklärung
Verpflichtungserklärungen gem. § 66 bis 68 Aufenthaltsgesetz können von den / dem in Deutschland wohnhaften Einladenden nur bei deutschen Ausländerbehörden abgegeben werden und müssen bei Einreise im Original vorgezeigt werden können.
2) Hin- und Rückflugticket (im Rahmen der 90-Tage-Frist)
3) gültiger Reisepass (der Reisepass muss bei Wiederausreise noch 3 Monate gültig sein)

Ausserdem wird der Erwerb einer Reisekrankenversicherung für die Dauer des Aufenthalts dringend empfohlen. Dies gilt auch dann, wenn Sie Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Kosten für Arztbesuche und Krankenhausaufenthalte sind in Deutschland um ein Vielfaches höher als in Albanien.

Eine ärztliche Behandlung während Ihres Aufenthalts in Deutschland kann deshalb rasch zu enormen Kostenbelastungen führen. Wenn Sie keine Krankenversicherung haben, müssen Sie diese Kosten selbst tragen. Die staatliche albanische Krankenversicherung übernimmt diese Kosten erfahrungsgemäß nicht. Auch die Kosten einer Rückführung in das Heimatland werden nicht übernommen. Eine zusätzliche Reisekrankenversicherung wird daher empfohlen, um diese Deckungslücken zu schließen.

Diese Nachweise sind bei Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens (also an der sogenannten Schengen-Außengrenze) auf Verlangen vorzuzeigen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Ausländer an der Grenze (bei Einreise) in das Hoheitsgebiet zurückgewiesen werden kann, wenn er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt bzw. nicht auf legale Weise die notwendigen Mittel für seinen Aufenthalt erwerben kann oder seine Rückreise in den Herkunftsstaat bzw. einen Drittstaat, für den er einen Aufenthaltstitel besitzt, der ihn zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt, nachweisen kann (z.B. Flugticket). Gleiches gilt, sofern er nicht die Dokumente vorzeigen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen.

Ein visumfreier Aufenthalt im Schengen-Raum ist bis zu max. 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten möglich.
Seit 18.10.2013 gilt gemäß Artikel 5 Absatz 1 Schengener Grenzkodex für die Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer folgender Grundsatz: statt der bisherigen „Vorwärtsbetrachtung“ („90 Tage innerhalb von 6 Monaten“, also ab Einreise zeitlich vorwärts gerechnet, findet eine „flexible Rückwärtsbetrachtung“ Anwendung ( „90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen“, also ab Kontrolldatum zeitlich rückwärts gerechnet).

Was gilt für Inhaber albanischer nichtbiometrischer Reisepässe?
Inhaber nichtbiometrischer Reisepässe unterliegen weiterhin der Visumpflicht.
Informationen zu den benötigten Unterlagen für den Antrag auf ein Schengen-Visum können den entsprechenden Merkblättern entnommen werden. Der Visumsantrag ist bei der zuständigen Auslandsvertretung des Schengen-Mitgliedstaates zu stellen, in dem das Hauptreiseziel liegt. Ist kein Hauptreiseziel erkennbar, ist die Auslandsvertretung des Schengen-Staates der ersten Einreise zuständig.

Wir wünschen Ihnen eine sichere Reise
Ihre Visaabteilung

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