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Neuregelung der „Westbalkanregelung“

15.12.2020 - Artikel

Am 1. Januar 2021 tritt in Deutschland eine Nachfolgeregelung zu der „Westbalkanregelung“ (§ 26 Abs. 2 der Beschäftigungsverordnung) in Kraft.

Am 1. Januar 2021 tritt in Deutschland eine Nachfolgeregelung zu der „Westbalkanregelung“ (§ 26 Abs. 2 der Beschäftigungsverordnung) in Kraft. Damit hat die Bundesregierung auch über das Jahr 2020 hinaus für Staatsangehörige der sechs Westbalkanstaaten einen privilegierten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt geschaffen. Dies gilt weiterhin für jede Art von Beschäftigung - unabhängig von einer anerkannten Qualifikation. Voraussetzung für die Visumerteilung bleibt eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Neu ist im Vergleich zu der Vorgängerregelung: Es können bis zu 25.000 Zustimmungen pro Kalenderjahr insgesamt für alle sechs Staaten durch die Bundesagentur für Arbeit vergeben werden. Das entspricht in etwa der Zahl der im Jahr 2019 erteilten Visa in dieser Kategorie. Die Nachfolgeregelung gilt bis einschließlich 2023.

Anträge können nur an einer zuständigen deutschen Auslandsvertretung in einem der sechs Staaten gestellt werden, nicht direkt in Deutschland. Dies bedeutet, dass nur Antragsteller mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem dieser Staaten antragsberechtigt sind.

Hinweise für schon auf der alten Terminliste registrierte Personen:

Vorhandene Registrierungen auf der bisherigen Terminwarteliste galten nur für die Beantragung nach der am 31.12.2020 ausgelaufenen Regelung und können daher nicht mehr berücksichtigt werden. Sie können sich aber für einen Termin zur Beantragung nach der neuen Regelung in eine neue Terminliste eintragen sobald diese verfügbar ist.

Neuregistrierung nach Aufhebung der pandemiebedingten Einreisebeschränkungen:

Zukünftig werden Antragstermine für Visa nach der neuen § 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung für jeden Monat gesondert vergeben. Wenn Sie ein Visum beantragen möchten, müssen Sie dann Ihren Terminwunsch auf einer Liste auf der Webseite der Botschaft eintragen, die jeden Monat neu aufgelegt wird. Wie das genaue Verfahren sein wird, erläutern wir zu gegebener Zeit.

Möglichkeiten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes:

Wenn Sie über eine qualifizierte berufliche oder akademische Ausbildung verfügen, können Sie deren Anerkennung in Deutschland beantragen. Für anerkannte Fachkräfte wurden die Einreisebeschränkungen aufgehoben und Visumanträge nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz sind bereits möglich. Nutzen Sie diesen Weg, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen! Hier finden Sie weitere Informationen dazu.

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