Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Merkblatt Nachzug zum Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit

Artikel

Bitte lesen Sie dieses Merkblatt und das Antragsformular sorgfältig durch und halten Sie sich genau an die Vorgaben.

Zusätzliche, hier nicht genannte Unterlagen können im Einzelfall bei Antragstellung oder im Laufe des Visumverfahrens nachgefordert werden.

Unvollständig ausgefüllte Anträge oder unvollständige Unterlagen können zur Zurückweisung des Antrags führen. Anschließend ist eine neue Registrierung für die Terminvereinbarung mit entsprechenden Wartezeiten nötig.

Folgende Dokumente benötigen Sie für die Antragstellung wie beschrieben

1.

Antragsformular

einfach vollständig ausgefüllt, eigenhändig unterschrieben

2.

Gebühren

Gebührenfrei

3.

Passfotos

2 biometrisches Passfotos, nicht älter als 6 Monate, vor weißem Hintergrund, in der Größe 45 X 35 Millimeter

Folgende Dokumente benötigen Sie im Original mit einer Kopie (Die kopierten Unterlagen dürfen nicht geheftet, geklammert oder geklebt werden!)

4.ReisepassGültiger Reisepass mit einer verbleibenden Mindestgültigkeit von 6 Monaten über das geplante Reisedatum hinaus. Der Reisepass muss mindestens 2 leere Seiten enthalten

5.

Geburtsurkunde des Kindes

Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst und nicht auf internationalem Vordruck ausgestellt sind, müssen übersetzt und mit einer Apostille versehen werden. Die Übersetzung bedarf einer notariellen Beglaubigung.

Albanische internationale Urkunden benötigen KEINE Übersetzung, aber eine Apostille.

6.

Deutscher Reisepass des Kindes

Der deutsche Reisepass des Kindes dient als Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit

7.

Meldebescheinigung des Kindes

Die Meldebescheinigung darf nicht älter als 6 Monate sein. Befindet sich das Kind noch nicht in Deutschland, so muss die Meldebescheinigung des in Deutschland lebenden Elternteils vorgelegt werden

8.

Nachweis der Sorge für das minderjährige deutsche Kind

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so muss nachgewiesen werden, dass der nachziehende Elternteil (Vater) die elterliche Sorge für das Kind ausübt. Dies wird in der Regel durch Vorlage der deutschen Sorgerechtserklärung erfüllt

9.Ggf. Nachweis über die bestehende Vaterschaft

Ist der Vater in der deutschen Geburtsurkunde nicht als Vater eingetragen und sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so ist zusätzlich ein Nachweis über die bestehende Vaterschaft in Form einer deutschen Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung der Mutter oder durch Vaterschaftsfeststellungsurteil vorzulegen

10.Ggf. Heiratsurkunde der Eltern

falls die Eltern miteinander verheiratet sind

Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst und nicht auf internationalem Vordruck ausgestellt sind, müssen übersetzt und mit einer Apostille versehen werden. Die Übersetzung bedarf einer notariellen Beglaubigung.

Albanische internationale Urkunden benötigen KEINE Übersetzung, aber eine Apostille.

11.

Ggf. Schwangerschafts-bescheinigung und
Nachweis deutsche Staatsangehörigkeit
eines Elternteils

Ist das Kind bei Antragstellung noch nicht geboren, so ist ein Nachweis über die bestehende Schwangerschaft (min. 12. SSW, Mutterpass, ärztliche Bescheinigung, Ultraschallbilder,) sowie ein Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit eines Elternteils (deutscher Reisepass, deutscher Personalausweis, Staatsangehörigkeitsausweis, Einbürgerungsurkunde) vorzulegen

12.

Ggf. Scheidungsurteil der Mutter

War die Kindesmutter bereits vorher einmal verheiratet und handelt es sich bei dem Vater nicht um den Ehemann, so ist das Scheidungsurteil vorzulegen.

Urteile, die nicht in deutscher Sprache verfasst und nicht auf internationalem Vordruck ausgestellt sind, müssen übersetzt und mit einer Apostille/Legalisation versehen werden. Die Übersetzung bedarf einer notariellen Beglaubigung.

13.

ggf. Krankenversicherungs-nachweis

einer anerkannten Versicherungsgesellschaft für 3 Monate ab der Einreise ODER falls Sie über Ihren Familienangehörigen in Deutschland bereits versichert sind, alternativ eine aktuelle Bestätigung Ihrer deutschen Krankenversicherung, wonach Ihr Krankenversicherungsschutz bereits bei Einreise besteht.

Die Police/Versicherungskarte muss spätestens vorgelegt werden, wenn Ihr Visum erteilt wird.

Die Botschaft muss im Visumverfahren die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland beteiligen. Das Verfahren dauert daher in der Regel 8 bis 12 Wochen, im Einzelfall länger. Es wird daher um Verständnis gebeten, dass Sachstandsanfragen innerhalb der ersten 12 Wochen ab Antragstellung nicht beantwortet werden können.

Alle obigen Angaben sind ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Sie beruhen auf dem Informationsstand der Botschaft zum Zeitpunkt der Erstellung.

nach oben