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Nachweis von Krankenversicherungsschutz bei nationalen Visa
Wenn für Sie Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als Arbeitnehmer oder Familienangehöriger einer gesetzlich versicherten Person besteht, ist zu beachten, dass diese erst mit Wohnsitznahme in Deutschland (Anmeldung) und ggfls. Aufnahme der Beschäftigung gilt. Erfolgt die Einreise bereits zuvor, ist eine private Krankenversicherung abzuschließen bis das Arbeitsverhältnis beginnt und die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung möglich ist. Hierfür kann sowohl eine Reisekrankenversicherung als auch eine sog. „Incoming-Versicherung“ in Frage kommen.
Diese „Übergangsversicherung“ muss folgenden Leistungsumfang aus der der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates der EU vom 13.07.2009 (Visakodex) abdecken:
- Die Versicherungspolice muss Rücktransportkosten im Krankheits- oder Todesfall übernehmen, ebenso wie jegliche Kosten für medizinische Notversorgung und/oder die Behandlung in der Notaufnahme eines Krankenhauses.
- Die minimale Abdeckung muss EUR 30.000 betragen.
- Die Versicherung (Einzel- oder Gruppenversicherung) kann vom Reisenden im Wohnsitzland oder vom Gastgeber im Zielland abgeschlossen werden.
- Versicherer mit Firmenzentrale außerhalb des Schengen-Raums müssen ein Büro in einem der Schengen-Staaten haben, das in der Lage ist, Versicherungsansprüche zu bearbeiten.
Sofern kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht, ist es erforderlich unverzüglich nach der Einreise einen den Bestimmungen des SGB V vergleichbaren andauernden (privaten) Krankenversicherungsschutz abzuschließen. Der Versicherungsvertrag muss unbefristet sein und darf keine Ablauf- oder Erlöschensklausel hinsichtlich eines bestimmten Lebensalters, der Aufgabe einer Tätigkeit, des Wechsels des Aufenthaltszwecks oder des Verlustes eines legalen Aufenthaltsstatus enthalten.
Dieser Krankenversicherungsschutz muss die Leistungen umfassen, auf die gesetzlich Versicherte nach § 11 Abs. 1 – 3 SGB V Anspruch haben.
Der durchgehende Krankenversicherungsschutz ist bei jeder Antragstellung auf Verlängerung des Aufenthaltstitels vorzulegen.
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