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Nachweis von Krankenversicherungsschutz bei nationalen Visa

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Zum Zeitpunkt der Erteilung des nationalen Visums ist die Vorlage einer Reisekrankenversicherung nach Schengener Vorschriften wie folgt hinreichend:

  • Die Versicherungspolice muss Rücktransportkosten im Krankheits- oder Todesfall übernehmen, ebenso wie jegliche Kosten für medizinische Notversorgung und/oder die Behandlung in der Notaufnahme eines Krankenhauses.
  • Die minimale Abdeckung muss EUR 30.000 betragen.
  • Die Versicherung (Einzel- oder Gruppenversicherung) kann vom Reisenden im Wohnsitzland oder vom Gastgeber im Zielland abgeschlossen werden.
  • Versicherer mit Firmenzentrale außerhalb des Schengen-Raums müssen ein Büro in einem der Schengen-Staaten haben, das in der Lage ist, Versicherungsansprüche zu bearbeiten.

Es ist erforderlich, unverzüglich nach der Einreise einen den Bestimmungen des SGB V vergleichbaren andauernden (privaten) Krankenversicherungsschutz abzuschließen, sofern kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht. Der Versicherungsvertrag muss unbefristet sein und darf keine Ablauf- oder Erlöschensklausel hinsichtlich eines bestimmten Lebensalters, der Aufgabe einer Tätigkeit, des Wechsels des Aufenthaltszwecks oder des Verlustes eines legalen Aufenthaltsstatus enthalten.

Dieser Krankenversicherungsschutz muss die Leistungen umfassen, auf die gesetzlich Versicherte nach § 11 Abs. 1 – 3 SGB V Anspruch haben.

Der durchgehende Krankenversicherungsschutz ist bei jeder Antragstellung auf Verlängerung des Aufenthaltstitels vorzulegen. Noch während der Gültigkeit des durch die Botschaft erteilten Visums ist der geforderte ausreichende Krankenversicherungsschutz abzuschließen.

Haftungsausschluss

Alle obigen Angaben sind ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Sie beruhen auf dem Informationsstand der Botschaft zum Zeitpunkt der Erstellung.

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