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Merkblatt Auskunftsersuchen über Einreiseverbote

Artikel

Um zu erfahren, ob gegen Sie ein Einreiseverbot besteht und wer es veranlasst hat, können Sie sich schriftlich mit dem anliegenden Antrag direkt an die jeweils zuständige Behörde wenden. Die Botschaft kann in diesen Fällen leider nicht weiterhelfen. Das Auskunftsersuchen sollte in deutscher Sprache erfolgen, die Unterschrift von einer amtlichen Stelle beglaubigt und eine beglaubigte Passkopie der/des Betroffenen beigefügt sein.

Eintragungen im Ausländerzentralregister
Ausschreibungen im Schengener-Informationssystem

Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG dürfen ausländische Staatsangehörige, die aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen oder abgeschoben wurden, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten.

Einreisebedenken bundesdeutscher Behörden gegen einen Ausländer werden grundsätzlich mit unbefristeter Wirkung im Ausländerzentralregister zentral eingetragen. Der Betroffene kann die Befristung bzw. Löschung von Einreisebedenken beantragen, jedoch nur direkt bei der Behörde, die die Eintragung gegen ihn veranlasst hat. Auskunft über die erlassende Behörde erteilt das

Bundesverwaltungsamt

- Ausländerzentralregister -

Postfach 68 01 69

50728 Köln

Tel.: 81049-1888-358-1351 oder 358-3351

Fax: 81049-1888-358-2831

Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird nur den Betroffenen eine Auskunft erteilt. Besteht ein unbefristetes Einreiseverbot, ist der Antrag, die Wirkung der Ausweisung nachträglich zu befristen, an die Ausländerbehörde zu richten, die Ihre Ausweisung bzw. Abschiebung verfügt hat. Diese entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Befristung des Einreiseverbots.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 SÜD darf Ausländern, die von einem der Vertragsstaaten zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind, die Einreise in das Hoheitsgebiet des Schengener Übereinkommens nicht gestattet werden. Die nationalen Ausschreibungen aller Schengen-Mitgliedsstaaten werden im Schengener Informationssystem (SIS) gespeichert. Falls Ihr Antrag auf Erteilung eines Visums durch die Deutsche Botschaft aufgrund einer Ausschreibung im SIS abgelehnt wurde,

wenden Sie sich bitte an:

Bundeskriminalamt

SIRENE Deutschland (ZD12)

Thaerstr. 11

65173 Wiesbaden

Tel: 81049-611-55-16511

Fax: 81049-611-55-16531

e-mail: operation@bka.bund.de

Eine erneute Einreise in das Bundesgebiet oder die Schengen-Staaten ist nicht möglich, solange Einreisebedenken gegen Sie bestehen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Sie weder eine Transitreise durch die Bundesrepublik noch einen touristischen oder Besuchsaufenthalt wahrnehmen und können auch nicht für eine Erwerbstätigkeit zugelassen werden. Nach § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG müssten Sie mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen, sollten Sie trotz bestehender Einreisesperre unerlaubt ins Bundesgebiet reisen oder sich darin aufhalten

Haftungsausschluss

Alle obigen Angaben sind ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Sie beruhen auf dem Informationsstand der Botschaft zum Zeitpunkt der Erstellung.


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