Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Merkblatt Visum zur Eheschließung

Artikel

Bitte lesen Sie dieses Merkblatt und das Antragsformular sorgfältig durch und halten Sie sich genau an die Vorgaben.

Zusätzliche, hier nicht genannte Unterlagen können im Einzelfall bei Antragstellung oder im Laufe des Visumverfahrens nachgefordert werden.

Unvollständig ausgefüllte Anträge oder unvollständige Unterlagen können zur Zurückweisung des Antrags führen. Anschließend ist eine neue Registrierung für die Terminvereinbarung mit entsprechenden Wartezeiten nötig.

Folgende Dokumente benötigen Sie für die Antragstellung wie beschrieben

1.

Antragsformular

einfach vollständig ausgefüllt, eigenhändig unterschrieben

2.

Gebühren

Gebühren und Auslagen sind in albanischer Währung LEK bar zu entrichten. Die Gebühr wird auf der Grundlage von 75,00 € zum jeweils aktuellen Zahlstellenkurs erhoben.

3.

Passfotos

2 biometrisches Passfotos, nicht älter als 6 Monate, vor weißem Hintergrund, in der Größe 45 X 35 Millimeter

Folgende Dokumente benötigen Sie im Original mit einer Kopie (Die kopierten Unterlagen dürfen nicht geheftet, geklammert oder geklebt werden!)

4.ReisepassGültiger Reisepass mit einer verbleibenden Mindestgültigkeit von 6 Monaten über das geplante Reisedatum hinaus. Der Reisepass muss mindestens 2 leere Seiten enthalten

5.

Geburtsurkunde

Die eigene Geburtsurkunde mit Apostille und Übersetzung in die deutsche Sprache

6.

Anmeldung zur Eheschließung bei einem deutschen Standesamt

o d e r

Bescheinigung des deutschen Standesamts über das Vorliegen aller Eheschließungs-voraussetzungen

Beachten Sie bitte, dass spätestens zur Erteilung des Visums dennoch eine Bescheinigung des Standesamts zur Anmeldung der Eheschließung vorliegen muss! Auch das konkrete Datum der Eheschließung muss spätestens dann feststehen.

7.

Pass/ Personalausweis Aufenthaltstitel der/des Verlobten in Deutschland

Bei in Deutschland lebenden Verlobten, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind der gültige Reisepass und der gültige Aufenthaltstitel vorzulegen.

(hier reicht die Vorlage von 1 Kopie)

8.

Meldebescheinigung aus Deutschland

Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate) des in Deutschland lebenden Verlobten.

9.Schriftliche Erklärung der/ des in Deutschland lebenden Verlobten i. S. d. §§ 66-68 AufenthG

Die/ der in Deutschland lebende Verlobte muss schriftlich erklären, dass er die bis zur Eheschließung entstehenden Kosten im Sinne der §§ 66- 68 AufenthG übernimmt.

10.Nachweis Deutschkenntnisse

Einfache Deutschkenntnisse sind grundsätzlich durch ein aktuelles, zertifiziertes Sprachzeugnis auf dem Niveau „Deutsch – A1“ nachzuweisen (nicht älter als ein Jahr).

Nähere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt „Nachweis von Deutschkenntnissen im Visumverfahren“.

Ausnahmen von der Vorlage des A1 Sprachzertifikats finden Sie unter unseren FAQs

11.

Ggf. Förmliche Verpflichtungserklärung

o d e r

Gehaltsnachweise der letzten drei Monate

Wenn Ihre Verlobte/ Ihr Verlobter in Deutschland nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, muss er einen Nachweis über den gesicherten Lebensunterhalt für sich und den Ehegatten/Partner vorlegen
12.Ggf. Mietvertrag des in Deutschland lebenden VerlobtenWenn Ihre Verlobte/ Ihr Verlobter in Deutschland nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, muss er einen Nachweis über den ausreichenden Wohnraum für sich und den Ehegatten/Partner vorlegen
13.

ggf. Krankenversicherungs-nachweis

einer anerkannten Versicherungsgesellschaft für 3 Monate ab der Einreise ODER falls Sie über Ihren Familienangehörigen in Deutschland bereits versichert sind, alternativ eine aktuelle Bestätigung Ihrer deutschen Krankenversicherung, wonach Ihr Krankenversicherungsschutz bereits bei Einreise besteht.

Die Police/Versicherungskarte muss spätestens vorgelegt werden, wenn Ihr Visum erteilt wird.

Die Botschaft muss im Visumverfahren die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland beteiligen. Das Verfahren dauert daher in der Regel 8 bis 12 Wochen, im Einzelfall länger. Es wird daher um Verständnis gebeten, dass Sachstandsanfragen innerhalb der ersten 12 Wochen ab Antragstellung nicht beantwortet werden können.

Alle obigen Angaben sind ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Sie beruhen auf dem Informationsstand der Botschaft zum Zeitpunkt der Erstellung.

nach oben