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Merkblatt zum Nachzug zum EU-Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines Staates der EWR (gilt nicht zum Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen)

Artikel

Bitte lesen Sie dieses Merkblatt und das Antragsformular sorgfältig durch und halten Sie sich genau an die Vorgaben.

Zusätzliche, hier nicht genannte Unterlagen können im Einzelfall bei Antragstellung oder im Laufe des Visumverfahrens nachgefordert werden.

Unvollständig ausgefüllte Anträge oder unvollständige Unterlagen können zur Zurückweisung des Antrags führen. Anschließend ist eine neue Registrierung für die Terminvereinbarung mit entsprechenden Wartezeiten nötig.

Folgende Dokumente benötigen Sie für die Antragstellung wie beschrieben

1.

Antragsformular

einfach vollständig ausgefüllt, eigenhändig unterschrieben

2.

Gebühren

Die Antragstellung ist gebührenfrei

3.

Passfotos

2 biometrisches Passfotos, nicht älter als 6 Monate, vor weißem Hintergrund, in der Größe 45 X 35 Millimeter

Folgende Dokumente benötigen Sie im Original mit einer Kopie (Die kopierten Unterlagen dürfen nicht geheftet, geklammert oder geklebt werden!)

4.Reisepass

5.

Passkopie des EU/EWR Staatsangehörigen

6.

Einkommensnachweis des EU/EWR Staatsangehörigen

7.

Meldebescheinigung des EU/EWR Staatsangehörigen

8.

Internationale Urkunden mit Apostille zum Nachweis der Verwandtschaft zum EU/EWR Staatsangehörigen oder zu dessen Ehepartner (Heiratsurkunden, Geburtsurkunden)

9.Bei Nachzug von Eltern oder Kindern die über 21 Jahre alt sind: Nachweise der Unterhaltszahlungen des EU/EWR Staatsangehörigen an den Antragsteller in den letzten 2 Jahren
10.ggf. Krankenversicherungsnachweis einer anerkannten Versicherungsgesellschaft für 3 Monate ab der Einreise ODER falls Sie über Ihren Familienangehörigen in Deutschland bereits versichert sind, alternativ eine aktuelle Bestätigung Ihrer deutschen Krankenversicherung, wonach Ihr Krankenversicherungsschutz bereits bei Einreise besteht. Die Police/Versicherungskarte muss spätestens vorgelegt werden, wenn Ihr Visum erteilt wird.

Die Bearbeitungszeit beträgt bei der Botschaft in der Regel ein bis zwei Wochen, in seltenen Fällen in denen die Ausländerbehörde beteiligt werden muss 8 bis 12 Wochen.

Alle obigen Angaben sind ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Sie beruhen auf dem Informationsstand der Botschaft zum Zeitpunkt der Erstellung.

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