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Remonstrationsverfahren

Paragraph-Symbol an dem von zwei Seiten mit Seilen gezerrt wird.

Rechtsstreit, © colourbox.de

14.11.2022 - Artikel

Vorgaben für die Remonstration

Sie können gegen den Ablehnungsbescheid der Botschaft remonstrieren (der Ablehnung sozusagen widersprechen).

Die Remonstration muss in Schriftform erfolgen, auf Deutsch oder Englisch verfasst und eigenhändig unterschrieben sein. Bitte geben Sie auch das Datum im Schreiben an.

Nur der Antragsteller selbst oder ein bevollmächtigter Dritter können die Remonstration einlegen. Die Vollmacht muss dann entsprechend beigefügt sein.

Die Remonstration muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Ablehnung in der Botschaft eingehen.

Wichtige Hinweise

Es macht nur Sinn, gegen die Ablehnung Einspruch einzulegen, wenn Sie Tatsachen benennen oder Unterlagen einreichen können, die die Gründe für die Ablehnung widerlegen oder wenn der Sachverhalt sich zu Ihren Gunsten verändert hat.

Reichen Sie deshalb unbedingt zusätzliche Unterlagen, die Ihren Fall begünstigen, zusammen mit dem Remonstrationsschreiben ein.

Verfahren

Nach Eingang der Remonstration wird Ihr Antrag erneut geprüft. Neue Informationen und Dokumente werden in die Prüfung einbezogen. Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass Ihre Remonstration erst bearbeitet werden kann, wenn sie den formalen Erfordernissen entspricht.

Die Remonstrationen werden chronologisch nach dem Datum ihres Einganges in der Botschaft bearbeitet und in der Regel innerhalb von 5 Monaten beschieden. Wir bitten darum von Sachstandsanfragen bis zur Bescheidung Ihrer Remonstration abzusehen.

Nach der Prüfung wird entweder im positiven Fall das Visum erteilt oder ein Remonstrationsbescheid erstellt. Im Remonstrationsbescheid sind die Gründe für die Ablehnung ausführlich dargelegt. Gegen diesen kann nur noch Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.

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